Spenden - Unterstützung, die ankommt

Schwere Krankheiten, Drogensucht, Wohnungslosigkeit oder andere Schicksalsschläge sind kein Grund aufzugeben. Auch in schwierigen Lebenslagen gibt es Wege zu einem würdevollen und selbstbestimmten Leben. Entscheidend ist eine agile, patientenorientierte Versorgung – getragen von respektvoller Betreuung und echter Menschlichkeit.

 

Diese Versorgungsqualität wird durch hochqualifizierte Pflegefachkräfte sichergestellt, die mit Überzeugung und Empathie helfen. Genau auf diesem Fundament arbeitet der gemeinnützige Verein SIDA e.V.: Seit über 30 Jahren begleiten unsere Mitarbeitenden, Mitglieder und Förderer Menschen in Krisensituationen – mit medizinischer Versorgung, sozialer Unterstützung und unermüdlichem Engagement.

 

Gemeinsam für Integration, Gleichberechtigung und individuelle Hilfe

Auch in schwierigen Zeiten stehen Unterstützerinnen und Unterstützer an unserer Seite. Sie setzen sich gemeinsam mit uns für eine Gesellschaft ein, in der Gleichberechtigung, Integration und individuelle Versorgung für alle Menschen selbstverständlich sind – unabhängig von Wohnsituation, Krankheit oder Suchterfahrung.

Dass wir diesen Traum verwirklichen können, verdanken wir Menschen, die daran glauben – und helfen.


Ihre Spende macht den Unterschied

Helfen Sie mit. Unterstützen Sie wohnungslose, suchtkranke und chronisch erkrankte Menschen auf ihrem Weg zu einem würdevollen Leben. Jede Spende – ob groß oder klein – stärkt unsere Projekte und schenkt Perspektiven.

 

Spenden Sie hier einfach mit PayPal

 

 

Alternativ freuen wir uns über ihre Spende als Überweisung an:

 

SIDA e. V.
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
IBAN: DE17 3006 0601 0006 5558 88
BIC: DAAEDEDDXXX
Verwendungszweck: "Spende"

 

Hinweis zur Spende:

Sammelbestätigung Bestätigung über Zuwendung für das Finanzamt (gilt bis 200,00 Euro nur in Verbindung mit Ihrem Kontoauszug/Kontoauszügen) Der SIDA e. V. ist von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetztes von der Gewerbesteuer befreit. Spenden und Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig. Wir bestätigen, dass die Zuwendung nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung verwendet werden. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung satzungsmäßiger Zwecke verwendet wird. Laut Gesetz (§ 50 Abs 4.2 EStDV) gilt die Kopie der Abbuchung vom Kontoauszug bei einer Zuwendung bis zu 200,00 € als Zuwendungsbestätigung. Legen Sie diesen Hinweis Ihrer Steuererklärung bei. Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen, Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt. (BMF vom 15.12.1994 – BStBl IS.884)